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   AG Geislingen/Steige, 28.09.1978 - 2 C 299/78   

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https://dejure.org/1978,5814
AG Geislingen/Steige, 28.09.1978 - 2 C 299/78 (https://dejure.org/1978,5814)
AG Geislingen/Steige, Entscheidung vom 28.09.1978 - 2 C 299/78 (https://dejure.org/1978,5814)
AG Geislingen/Steige, Entscheidung vom 28. September 1978 - 2 C 299/78 (https://dejure.org/1978,5814)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 578
  • VersR 1979, 482
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.05.1966 - Ib ZR 73/64

    Abgabe von Gratisproben anderer Zahnprothesen-Pflegemittel ("Leodent") beim

    Auszug aus AG Geislingen/Steige, 28.09.1978 - 2 C 299/78
    Zwar besteht im wesentlichen Einigkeit darüber, daß neben dem im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung eingreifenden prozeßrechtlichen Kostenerstattungsanspruch i. S. der §§ 91 ff. ZPO ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch dann möglich ist, wenn keine gerichtliche Kostenentscheidung ergangen ist (BGHZ 45, 251 (256 f.); RGZ 130, 217; Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 87 V 4; Habscheid NJW 58, 1000).
  • OLG München, 13.03.1958 - 6 U 544/58
    Auszug aus AG Geislingen/Steige, 28.09.1978 - 2 C 299/78
    Zwar besteht im wesentlichen Einigkeit darüber, daß neben dem im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung eingreifenden prozeßrechtlichen Kostenerstattungsanspruch i. S. der §§ 91 ff. ZPO ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch dann möglich ist, wenn keine gerichtliche Kostenentscheidung ergangen ist (BGHZ 45, 251 (256 f.); RGZ 130, 217; Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 87 V 4; Habscheid NJW 58, 1000).
  • RG, 07.11.1930 - II 57/30

    Über den sachlichrechtlichen Kostenerstattungsanspruch.

    Auszug aus AG Geislingen/Steige, 28.09.1978 - 2 C 299/78
    Zwar besteht im wesentlichen Einigkeit darüber, daß neben dem im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung eingreifenden prozeßrechtlichen Kostenerstattungsanspruch i. S. der §§ 91 ff. ZPO ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch dann möglich ist, wenn keine gerichtliche Kostenentscheidung ergangen ist (BGHZ 45, 251 (256 f.); RGZ 130, 217; Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 87 V 4; Habscheid NJW 58, 1000).
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